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Turnverein Erkelenz 1860 e.V.
Satzung
§1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein wurde im Jahr 1860 gegründet und führt den Namen "Turnverein Erkelenz 1860 e.V." . Er hat seinen Sitz in Erkelenz und ist beim Amtsgericht Erkelenz unter der Nr. 263 im Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund NRW. Darüber hinaus in den Landesfachverbänden mit den Mitgliedern die die Sportart im Verein betreiben.
§2
Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein fördert den Sport im Stadtgebiet Erkelenz und ermöglicht die sportliche Betätigung seiner Mitglieder. Er sollte am gesellschaftlichen Geschehen der Stadt Erkelenz mitwirken.
(2) Der Verein verhält sich nach innen und außen in parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Fragen neutral.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (1977 §§ 51 - 68 AO). Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Abgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Führung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes schließt die Gemeinnützigkeit nicht aus. Erwirtschaftete Mittel sind aber ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Die Inhaber von Vereinsämtern ( Vorstandsmitglieder ) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(6) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
§3
Mitglieder, Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind:
- Kinder
- Jugendliche
- aktive Mitglieder
- passive Mitglieder
- Ehrenmitglieder
die eine unbefristete Mitgliedschaft anstreben.
(3) Außerordentliche Mitglieder des Vereins sind Teilnehmer von Kursen oder befristeten Sportangeboten des Vereins.
(4) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Bei Minderjährigen muss der Aufnahmeantrag die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters enthalten. Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
(5) Außerordentliche Mitglieder des Vereins erhalten ihre Mitgliedschaft durch die Anmeldung zu den befristeten Sportangeboten des Vereins und die Bezahlung der Gebühren.
(6) Über den Aufnahmeantrag der ordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand auf Empfehlung des Abteilungsvorstandes der Abteilung, der das neue Mitglied beitreten will.
(7) Eine Ablehnung des Aufnahmegesuchs kann nur erfolgen, wenn schon im Vorfeld zu erkennen ist, dass der Antragsteller die Zielsetzung des Vereins und dieser Satzung missachten wird. Die Ablehnung ist schriftlich mit ausführlicher Begründung dem Antragsteller mitzuteilen.
(8) Mit Beitritt erkennt das ordentliche Mitglied die Satzung und die zutreffende Abteilungsordnung an.
(9) Die ordentliche Mitgliedschaft endet:
- durch Tod,
- durch Austritt, der dem Vorstand bis zum 15.11. des Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen ist. Er wird mit Ablauf des laufenden Kalenderjahres und nach Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Mitgliedes gültig,
- durch Ausschluss aus dam Verein (§18)
(10) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche an den Verein, seinen Einrichtungen und dem Vereinsvermögen.
§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich seiner Einrichtungen zu bedienen. Von den ordentlichen Mitgliedern wird erwartet, dass sie am Leben des Vereins Anteil nehmen, seine Arbeit fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens verhindern.
(2) Die ordentlichen Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Mitgliedsbeiträgen verpflichtet, die jährlich im voraus fällig werden. Die Höhe wird durch die Beitragsordnung festgelegt.
(3) Jedes ordentliche natürliche Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist in den Organen und Gremien des Vereins stimmberechtigt. Die Abteilungen können für die Organe der Abteilung andere Regelungen treffen.
§5
Ehrenmitglieder
(1) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Ehrenmitglieder haben keine Beitragsverpflichtungen. Die Voraussetzungen für die Ehrenmitgliedschaft regelt die Ehrenordnung.
§6
Mitgliedsbeitrag
(1) Zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Verein von seinen ordentlichen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag.
(2) Näheres regelt die Beitragsordnung.
§7
Gliederung des Vereins
(1) Der Verein gliedert sich in Abteilungen für die verschiedenen Sportarten, die im Verein betrieben werden.
(2) Die Abteilungen sind organisatorisch selbstständig und alleine für die Durchführung der ihnen eingegliederten Sportart zuständig. Die genauen Rechte und Pflichten der Abteilungen sind in §§13 -15 geregelt.
(3) Der Vorstand kann für einen befristeten Zeitraum eine zahlenmäßig kleine Sportgruppe direkt betreuen, mit dem Ziel diese Gruppe zu einer Abteilung wachsen zu lassen.
(4) Über die Konstituierung einer neuen Abteilung entscheidet der Hauptvorstand mit 2/3 seiner abgegebenen Stimmen, auf einer eigens dazu einberufenen Hauptvorstandssitzung.
§8
Organe des Vereins
(1) Der Verein und dessen Abteilungen haben folgende beschlussfassende Organe:
a) der Verein
- die Mitgliederversammlung,
- der Hauptvorstand,
- der Vorstand,
b) die Abteilungen
- die Abteilungsversammlung,
- der Abteilungsvorstand
(2) Soweit im Einzelfall diese Satzung nichts anderes bestimmt, werden alle Beschlüsse dieser Organe mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes hat die Abstimmung schriftlich und geheim zu erfolgen.
(3) Alle Beschlüsse von Organen des Vereins und der Abteilungen sind wörtlich zu protokollieren. Überden Sitzungsablauf der Organe ist ein Sinnprotokoll zu führen.
(4) Der Vorstand ist berechtigt für besondere Aufgaben Organisationskomitees oder Ausschüsse zu berufen. Die Befugnisse dieser Arbeitsauschüsse werden durch den Vorstand festgelegt. Die Befugnisse dürfen die des Vorstandes nicht überschreiten.
(5) §8 Ziff. 4 gilt für die Abteilungsvorstände sinngemäß.
§9
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) wird mindestens einmal jährlich innerhalb der ersten 5 Monate des Kalenderjahres vom Vorstand einberufen.
(3) Sie ist den ordentlichen Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Versammlung in der von der Mitgliederversammlung festgelegten Form unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung bekanntzugeben.
(4) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten.
- Bericht des Vorstandes,
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahlen, soweit diese erforderlich sind
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
§ 9
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn es
- der Hauptvorstand beschließt,
- 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder (§4 Ziff. 3) schriftlich beim Vorstand beantragt hat. §9 Ziff. 3 gilt entsprechend.
(6) Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Anträge müssen den Teilnehmern der Mitgliederversammlung vor Versammlungsbeginn schriftlich bekannt gemacht werden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
(8) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme der Jahresberichte und Kassenberichte sowie Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes
- Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge
- Wahl der Kassenprüfer, die kein weiteres Amt im Vorstand innehaben dürfen
- Beschlussfassung über alle Anträge zur Mitgliederversammlung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
- Auflösung des Vereins
(9) Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von 2 Jahren. Dabei wird in Jahren mit gerader Jahreszahl der Vorsitzende und der Finanzverwalter, in Jahren mit ungerader Jahreszahl die stellvertretenden Vorsitzenden, der Geschäftsführer und der Sozialwart gewählt.
(10) Die Kassenprüfer werden alternierend für zwei Jahre gewählt.
§10
Der Hauptvorstand
(1) Der Hauptvorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorstand
- bis zu vier Beisitzern
- dem Sozialwart
- den Abteilungsvorsitzenden oder deren gewählten Stellvertretern
(2) Er wird mindestens einmal halbjährlich vom Vorstand durch schriftliche Einladung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen.
(3) Die wesentlichen Aufgaben des Hauptvorstandes sind:
- Beschlussfassung über die Gründung neuer Abteilungen
- Festlegung des Beitraganteils, den der Vorstand für die Durchführung seiner Arbeit erhält,
- Koordination und Abstimmung von Terminen und Veranstaltungen der verschiedenen Abteilungen,
- Mitarbeit bei abteilungsübergreifenden Veranstaltungen
(4) Der Hauptvorstand entscheidet über Art und Form von Ehrungen.
(5) Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, leitet die Sitzung des Hauptvorstandes
§11
Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- den stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Finanzverwalter/in
- dem/der Jugendwart/in
- dem/der Geschäftsführer/in
Der Vorstand verbleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt wird.
§11
(2) Ein hauptamtlicher Geschäftsführer ist nicht Mitglied des Vorstandes.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen und ist allein vertretungsberechtigt. Im Verhinderungsfall ist ein stellvertretender Vorsitzender zusammen mit dem Geschäftsführer oder dem Finanzverwalter zeichnungsberechtigt.
(4) Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Der Vorsitzende und mit ihm der gesamte Vorstand repräsentieren den Verein gegenüber offiziellen Stellen und im gesellschaftlichen Leben der Stadt Erkelenz
(6) Der Vorstand trifft sich mindestens einmal 1/4 - jährlich. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Über Form und Ladungsfrist entscheidet der jeweilige Vorstand selber.
(7) Der Vorstand entscheidet über alle Belange, die nicht abteilungsspezifisch sind oder mehrere Abteilungen gemeinsam betreffen.
(8) Der Vorstand ist berechtigt an allen Abteilungsversammlungen und Abteilungsvorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(9) Der Geschäftsführer regelt den Schriftverkehr des Vorstandes und des Gesamtvereins, soweit es sich nicht um abteilungsspezifische Belange handelt. Er führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen.
(10) Der Vorstand prüft und genehmigt die von den Abteilungen eingereichten Finanzetats. Dies Etats müssen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein. Die einzelnen Ansätze müssen durch Belege oder überprüfbare Erfahrungssätze nachweisbar sein.
(11) Er überwacht mit dem Finanzverwalter den gesamten Zahlungsverkehr des Vereins und die Einhaltung der Etatansätze der einzelnen Abteilungen.
(12) Der Finanzverwalter führt die Hauptkasse und das zusammengefasste Kassen - und Kontenjournal des Gesamtvereins. Dazu haben ihm die Abteilungen vierteljährlich alle Belege vorzulegen.
(13) Der Sozialwart überwacht insbesondere alle Belange, die Versicherungsfragen des Vereins und dessen Mitglieder betreffen. Er wickelt Unfallmeldungen mit den Versicherungsträgern ab.
§12
Der Vereinsjugendausschuss
(1) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus dem/der Jugendwart (in) und der/dem stellvertretende (n) Jugendwart (in), die auf dem Vereinsjugendtag gewählt werden und den von den Abteilungen gewählten Jugendvertretern. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
(2) Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand verantwortlich. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Turnvereins, die die Vereinsjugend berühren. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
§13
Abteilungen
(1) Die Abteilungen des Vereins sind organisatorisch selbstständig. Die Abteilung kann den Verein rechtlich nicht verpflichten. Die Abteilungen treten nach außen immer unter dem Namen Turnverein Erkelenz 1860 e.V. auf. der Abteilungsname muss als Zusatz geführt werden.
(2) Die Abteilungen übernehmen im Rahmen dieser Satzung die gesamte Organisation der von ihnen betriebenen Sportart. Dazu gehört insbesondere die Durchführung von Trainingsbetrieb und Wettkampfveranstaltungen.
(3) Jede Abteilung bestimmt durch die Abteilungsversammlung den Wettkampfbeitrag ihrer Abteilungsmitglieder. Näheres regelt die Beitragsordnung des Vereins.
(4) Mitglied in den Abteilungen können nur ordentliche Mitglieder sein.
(5) Jede Abteilung gibt sich eine Abteilungsordnung in Anlehnung an diese Satzung, wobei die abteilungsspezifischen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind.
(6) Die Abteilungsordnung bedarf der Zustimmung durch den Hauptvorstand.
§14
Abteilungsversammlung
(1) Die Abteilungsversammlung ist das oberste Organ der Abteilung. Sie wird mindestens jährlich einberufen. Sie findet statt innerhalb der ersten 9 Monaten des Kalenderjahres. Sie wird vom Abteilungsvorstand einberufen.
(2) Für die Abteilungsversammlung gelten die Bestimmungen des §9 sinngemäß.
(3) Der Abteilungsversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme der Geschäftsberichte,
- Entlastung des Abteilungsvorstandes,
- Wahl des Abteilungsvorstandes,
- Änderung der Abteilungsordnung,
- Beschlussfassung über den Abteilungsetat,
- Festlegung der Sportbeiträge für den Wettkampfsport,
- Beschlussfassung über alle Anträge zur Abteilungsversammlung soweit sie abteilungsintern sind,
- Auflösung der Abteilung.
(4) Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes werden für die Dauer von 2Jahren gewählt.
(5) Bei Auflösung einer Abteilung fällt das verbleibende Vermögen an den Turnverein Erkelenz 1860 e.V., der es ausschließlich für sportliche, gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§15
Abteilungsvorstand
(1) Der Abteilungsvorstand setzt sich mindestens aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- Abteilungsleiter (in)
- Stellvertreter (in)
- Jugendwart (in)
(2) Es können weitere Mitglieder in den Abteilungsvorstand gewählt werden. Näheres regelt die jeweilige Abteilungsordnung.
(3) Der Abteilungsvorsitzende vertritt die Abteilung nach innen und außen. Er ist Mitglied im Hauptvorstand.
(4) Der Abteilungsvorstand hat folgende Aufgaben:
- Organisation des Trainings- und Wettkampfbetriebes der Abteilung,
- Verpflichtung von Trainern und Übungsleitern unter Berücksichtigung der genehmigten Etatansätze,
- Vorbereitung zur Beitragserhebung der Abteilung,
- Etataufstellung für das folgende Kalenderjahr,
- Termingerechte Hinweise an den Finanzverwalter über notwendige Zahlungsvorgänge und vierteljährliche Vorlage aller Belege der Abteilung an den Finanzverwalter.
§16
Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Auf die Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit vollem Wortlaut hingewiesen werden.
(3) Für die Änderungen der Abteilungsordnung gelten Ziff. 1 und 2 sinngemäß.
§17
Kassenprüfung
(1) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Jahreshauptversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfern geprüft.
(2) Die Kassenprüfer erstatten der Hauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Finanzverwalters.
§18
Strafen
(1) Wer gegen die Satzung verstößt, das Ansehen oder das Vermögen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht, Anordnungen oder Beschlüssen der Mitgliederversammlung, des Hauptvorstandes oder des Vorstandes zuwiderhandelt, kann, nachdem er Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte, bestraft werden mit:
- Verwarnung
- Sportverbot auf bestimmte Zeit,
- Ausschluss aus dem Verein
(2) Die Strafen werden vom Vorstand ausgesprochen. Eine Strafe ist dem Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Gegen diesen Bescheid steht ihm das Recht der schriftlichen Beschwerde zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sie ist binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Eröffnung der Strafe beim Vorsitzenden einzulegen, andernfalls wird die Strafe unanfechtbar wirksam. Der Hauptvorstand hat die Beschwerde binnen eines Monats nach ihrem Eingang zu behandeln. Seine Entscheidung ist endgültig.
§19
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
- der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat
- von2/3 der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins, schriftlich, gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(4) Im Falle der Auflösung des Vereins wird das, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende, Vereinsvermögen der Stadt Erkelenz übergeben, die es bis zu fünf Jahre für einen am Ort neu zu gründenden gemeinnützigen Turnverein zu verwalten hat. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stadt Erkelenz berechtigt, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und sportliche Zwecke zu verwenden. Entsprechendes gilt, wenn der bisherige Zweck des Vereins entfällt.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 13.12.1994 in Kraft.








