Turnverein Erkelenz 1860 e.V.

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Turnverein Erkelenz 1860 e.V. - Beitragsordnung

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Turnverein Erkelenz 1860 e.V.

Beitragsordnung

§1
Zweckbestimmung

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Turnverein Erkelenz 1860 e.V. Mitgliedsbeiträge

§2
Beitragsart

(1) Der Vereinsbeitrag (Mitgliedsbeitrag) setzt sich zusammen aus

  • dem Grundbeitrag (LSB Mindestbeitrag für jede Altersgruppe)
  • dem Sportbeitrag

(2) Durch die Zahlung des Vereinsbeitrages hat jedes Mitglied das Recht, an allen Breitensportangeboten des Vereins unentgeltlich teilzunehmen.

(3) Jede Abteilung kann für Mitglieder, die aktiv am Wettkampfsport teilnehmen, einen zusätzlichen Wettkampfbeitrag erheben.

 

§3
Beitragshöhe und Beitragsberechnung

(1) Bei der Berechnung der Beitragshöhe für die jeweilige Altersstufe wird das tatsächliche Alter am ersten Tag eines jeden Geschäftsjahres zugrunde gelegt.

(2) Die Altersstufen sind wie folgt festgelegt:

Kinder von 0 bis 13 Jahre
Jugendliche von 14 bis 17 Jahre
Erwachsene ab 18 Jahre

Schüler, Studenten, Auszubildende, Wehr und Ersatzdienstleistende ab 18 Jahre zahlen für die Dauer der Ausbildung bzw. Wehr- und Ersatzdienstes-maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres- gegen Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung den Jugendbeitrag.

Die Bescheinigung muss bis zum 15. November eines jeden Kalenderjahres in der Geschäftsstelle vorliegen. Sie gilt dann für das folgende Geschäftsjahr.

(3) Der Beitrag für Familien wird von den Abteilungen in eigener Verantwortung geregelt.

 

§4
Beitragsjahr

(1) Das Beitragsjahr ist identisch mit dem Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§5
Beitragsverwendung

(1) Der Vereinsbeitrag und eventuell erhobene Wettkampfbeitrag fließen ohne Abzug den Abteilungen zu.

(2) Vom Vorstand wird eine Verwaltungskostenumlage erhoben. Die Verwaltungskosten werden nach einem Mitgliederschlüssel auf die Abteilungen umgelegt. Für die Berechnung des Mitgliederschlüssels werden die Mitgliederzahlen am 01.Januar des laufenden Geschäftsjahres als Basis genommen.

(3) Für die Berechnung der Verwaltungskostenumlage werden die Verwaltungskosten des abgelaufenen Geschäftsjahres als Bezugsgröße gewählt.

(4) Über die Verwendung von Überschüssen aus der Verwaltungskostenumlage am Ende eines Geschäftsjahres entscheidet der Hauptvorstand.

(5) Bei unverhältnismäßig häufigen Doppelmeldungen, die zu einer großen wirtschaftlichen Belastung einer Abteilung führen, wird zwischen den betroffenen Abteilungen in eigener Verantwortung ein finanzieller Ausgleich geschaffen.

 

§6
Beitragspflicht

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet Mitgliederbeiträge zu entrichten.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann der Hauptvorstand auf Antrag ein Mitglied des Vereins ganz oder teilweise von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreien.

(3) Über die Befreiung von der Zahlung des Wettkampfbeitrages entscheidet der zuständige Abteilungsvorstand in eigener Verantwortung.

(4) Ehrenmitglieder sind grundsätzlich beitragsfrei.

 

§7
Beitragsfestsetzung

(1) Der Vereinsbeitrag wird jährlich von der Jahreshauptversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgelegt.

(2) Der Wettkampfbeitrag wird von der jeweiligen Abteilungsversammlung festgelegt.

(3) Die Höhe des Wettkampfbeitrages und der betroffene Personenkreis ist dem Finanzverwalter des Vereins durch den jeweiligen Abteilungsleiter bis zum 31.10. eines jeden Geschäftsjahres für das folgende Geschäftsjahr schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Meldung wird der bestehende Wettkampfbeitrag in Art und Umfang weiter erhoben.

(4) Beitraghöhe und Beitragsberechnung sind in der jeweils gültigen Fassung als Anlage "A" Bestandteil dieser Beitragsordnung.

 

§8
Beitragserhebung

(1) Der Mitgliedsbeitrag des TV Erkelenz 1860 e.V. wird per Lastschrift gemäß Beitragstabelle eingezogen. Die Abbuchung erfolgt im März des Beitragsjahres. Jedes Mitglied erteilt dem Verein eine entsprechende Einzugsermächtigung. Unterbleibt dies, so erstellt der Verein zusätzlich eine Beitragsrechnung, für die 5,00 € berechnet werden. Zahlt das Mitglied seinen Jahresbeitrag in den ersten zwei Monaten des Beitragsjahres, werden die zusätzlichen 5,00 € nicht erhoben.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird einmal jährlich im Voraus erhoben. Der Beitrag wird spätestens vier Wochen nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig. Nach weiteren vier Wochen erfolgt eine schriftliche Mahnung. Wird der Beitrag trotz mehrfacher Mahnung nicht bezahlt, ist der Vorstand verpflichtet das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Die entstehenden Kosten und Verzugszinsen gehen zu Lasten des Mitglieds.

(3) Bei Sportlern, die während des Geschäftsjahres in den Verein eintreten, wird der Beitrag pro rata temporis erhoben.

(4) Mitglieder, die während des Geschäftsjahres austreten, haben keinen Anspruch auf Rückvergütung der Mitgliedsbeiträge für das jeweilige Jahr.

(5) Bei Neuaufnahmen von Mitgliedern wird eine Aufnahmegebühr von 5,00 € erhoben. Die Höhe der Gebühr wird jährlich von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Hauptvorstandes neu festgelegt.

 

§9
Schlussbestimmung

(1) Diese Beitragsordnung tritt am 22. April 2008 auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom gleichen Tage in Kraft. Sie ersetzt die Beitragsordnung vom 8. Juni 2000.

(2) Änderungen und Ergänzungen müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

 

Anlage A

Beitragstabelle

Wer

Grundbeitrag

Sportbeitrag

Vereinsbeitrag gesamt

Kinder von 0 - 13 Jahre

18,00 €

28,00 €

46,00 €

Jugendliche von 14 - 17 Jahre

24,00 €

33,00 €

57,00 €

Erwachsene > 18 Jahre

30,00 €

47,00 €

77,00 €

Hinzu kommen die Wettkampfbeiträge der einzelnen Abteilungen.

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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, 17. Juni 2010 um 11:10 Uhr  

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